Erlaubnis und Einzelgenehmigung — zwei verschiedene Dinge
Für den Import von Medizinalcannabis reicht die grundsätzliche Erlaubnis nach § 4 MedCanG allein nicht aus. Zusätzlich ist für jede einzelne Ein- oder Ausfuhr eine gesonderte Genehmigung des BfArM nach §§ 12, 14 MedCanG erforderlich. Das Verfahren dafür regelt die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV). Wer bereits eine gültige Erlaubnis nach § 4 MedCanG besitzt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Einfuhrgenehmigung — sie darf nur bei Formfehlern oder bei Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 5 Abs. 1 BtMG versagt werden.
Diese Struktur bedeutet praktisch: Die Grunderlaubnis ist die Eintrittskarte in den Cannabis-Großhandel, jede konkrete Lieferung braucht aber zusätzlich ihre eigene, chargenbezogene Freigabe.
Aus welchen Ländern darf importiert werden?
Importiert werden darf grundsätzlich aus jedem Staat, der den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe durchführt und Cannabis in Arzneimittelqualität liefern kann. In der Praxis spielen neben Kanada zunehmend auch EU-Mitgliedstaaten wie die Niederlande und Portugal eine wichtige Rolle als Bezugsquellen.
Was bei der Einfuhr aus Drittstaaten zusätzlich gilt
Für die Einfuhr aus sogenannten Drittstaaten (also Ländern außerhalb der EU) ist regelmäßig eine zusätzliche behördliche Einfuhrerlaubnis nötig, deren Anforderungen mit denen einer arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnis vergleichbar sind. Hinzu kommen Zertifikate, die die Einhaltung deutscher und europäischer Qualitätsanforderungen bestätigen. Ist kein Drittstaat beteiligt, kann stattdessen die reguläre arzneimittelrechtliche Großhandelserlaubnis ausreichend sein — welche Gestattung im Einzelfall nötig ist, hängt von der konkreten Bezugskonzeption ab.
Cannabisblüten und Extrakte — ein wichtiger Unterschied bei der Mengenerfassung
Bei der offiziellen Erfassung der Importmengen werden getrocknete Cannabisblüten als reine Gewichtsmenge gezählt. Extrakte werden dagegen als Gewichtsmenge der getrockneten Blüten erfasst, die für ihre Herstellung ursprünglich benötigt wurden — ein Umstand, der bei der Einordnung von Marktzahlen zu beiden Produktkategorien relevant ist.
Die Rolle der Bundesopiumstelle
Die beim BfArM angesiedelte Bundesopiumstelle erteilt die notwendigen Erlaubnisse und Genehmigungen, koordiniert den Import selbst aber nicht zentral — sie hat keine steuernde Funktion darüber, ob und in welchem Umfang berechtigte Unternehmen tatsächlich importieren. Aus beantragten Jahreshöchstmengen lässt sich deshalb auch nicht direkt auf den tatsächlichen Bedarf in Deutschland schließen, da Unternehmen diese Mengen auf Basis eigener unternehmerischer Planung beantragen.